Ob im öffentlichen Nahverkehr oder in der Reisebranche – als Busfahrer trägt man eine besondere Verantwortung für die Passagiere. Daher gelten entsprechende Anforderungen in der Führerschein-Klasse D, auf die man in der Fahrschule bestens vorbereitet wird.
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen (außer dem Fahrer) und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
biom. Passbild
Erste-Hilfe-Kurs (9UE)
Führungszeugnis der Belegart „O“ für Behörden, zusätzlich bei Ersterteilung und Erweiterung ab dem 50. Lebensjahr Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen (psychometrische Leistungstests)
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 1 Jahr
augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 2 Jahre
Mindestalter: 21, 18*
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: –
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Befristung der Fahrerlaubnis auf 5 Jahre!
*18 Jahre nach erfolgreicher Grundqualifikation, oder für Personen nach Abschluss einer Berufsausbildung z.B. Berufskraftfahrer*in
Seit 10.09.2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle fünf Jahre eine Weiterbildung nötig.
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
biom. Passbild
Erste-Hilfe-Kurs (9UE)
Führungszeugnis der Belegart „O“ für Behörden, zusätzlich bei Ersterteilung und Erweiterung ab dem 50. Lebensjahr Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen (psychometrische Leistungstests)
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 1 Jahr
augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 2 Jahre
Mindestalter: 21, 18*
Eingeschlossene Klassen: BE
Vorbesitz: D1
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praxis
Befristung der Fahrerlaubnis auf 5 Jahre!
*Ab 18 für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“.
Seit 10.09.2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle fünf Jahre eine Weiterbildung nötig.
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
biom. Passbild
Erste-Hilfe-Kurs (9UE)
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 1 Jahr
augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 2 Jahre
Führungszeugnis der Belegart „O“ für Behörden, zusätzlich bei Ersterteilung und Erweiterung ab dem 50. Lebensjahr Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen (psychometrische Leistungstests)
Mindestalter: 24 Jahre, *23 Jahre, *21 Jahre
Vorbesitz: B
Einschluss der Klassen: D1
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Befristung der Fahrerlaubnis auf 5 Jahre!
*23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation, *21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation oder im Inland beim Führen von Einsatzfahrzeugen
Seit 10.09.2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle fünf Jahre eine Weiterbildung nötig.
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
biom. Passbild
Erste-Hilfe-Kurs (9UE)
Führungszeugnisder Belegart „O“ für Behörden, zusätzlich bei Ersterteilung und Erweiterung abdem 50. Lebensjahr Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen(psychometrische Leistungstests)
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 1 Jahr
augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverord¬nung (FeV) – nicht älter als 2 Jahre
Mindestalter: 24 Jahre*
Vorbesitz: D
Einschluss der Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1 auch für C1E
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praxis
Befristung der Fahrerlaubnis auf 5 Jahre!
*23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation, *21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation oder im Inland beim Führen von Einsatzfahrzeugen, 18 oder 20 Jahre für Personen nach Abschluss einer Berufsausbildung z.B. Berufskraftfahrer*in
Seit 10.09.2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.