Fahrschule Noll

Aus- und Weiterbildungen

Weiterbildung Deiner Kompetenzen

Man lernt nie aus – für Kraftfahrer und solche, die es werden wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich fortzubilden oder sich zum Berufskraftfahrer ausbilden zu lassen. Wir sind zertifizierter Bildungsträger der Agentur für Arbeit.

Kraftfahrer im gewerblichen Güterverkehr/Personenverkehr

Personen die gewerblich im Bereich Güter- und oder Personenverkehr tätig werden möchten.

 

Voraussetzungen
– Besitz der Führerscheinklasse B
– gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift
– Lehrgangs- und Prüfungssprache ist deutsch
– Körperliche und geistige Eignung

 

Grundqualifikation

 

Erwerb durch Besitzstand:
Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (2, 3, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) vor den Stichtagen (Bus 10.09.2008/ Lkw 10.09.2009) erworben haben, sind aus Sicht des Gesetzgebers bereits für ihren Tätigkeitsbereich (Güter- oder Personenverkehr) grundqualifiziert.

 

Erwerb durch Berufsausbildung:
Der Fahrer macht eine Berufsausbildung – zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung.

 

Erwerb durch die beschleunigte Grundqualifikation:
Wer die beschleunigte Grundqualifikation absolviert, nimmt an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung bei der IHK an. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzen.

 

Bestimmte C1E-Kombinationen mit BE 79.06
Jede Fahrerlaubnis der Klasse BE, erworben vor dem 19.01.2013, berechtigt zum Mitführen eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3.500 kg und damit einer in die Klasse C1E fallenden Kombination. Diese wird mit der Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.

 

BE erworben vor dem 09.09.2009 = Grundqualifikation

 

BE erworben vor dem 19.01.2013 mit Schlüsselzahl 79.06 = Grundqualifikation

 

Die Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.

Weiterbildung – 5 Module

Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils 5 Jahre.

 

Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

 

Seit dem 23.05.2021 wird für die Qualifikation zum gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) von der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt. Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein entfällt zeitglich.

 

Für den FQN benötigen Sie:
– Personalausweis
– Biom. Lichtbild
– Gültiger Führerschein mit den maßgeblichen Fahrerlaubnisklassen für die ein FQN beantragt wird
– Bescheinigung über das Bestehen der (beschleunigten) Grundqualifikation oder Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen.

 

Modul 1 Kinematische Kette / Energie und Umwelt (Kenntnisbereich 1.1, 1.2, 1.3, 1.3a)

Modul 2 Ladungssicherung / Sicherheit der Fahrgäste (Kenntnisbereich 1.4, 1.6)

Modul 3 Sozialvorschriften (Kenntnisbereich 2.1, 2.2, 2.3)

Modul 4 Pannen, Unfälle, Notfälle und Kriminalität (Kenntnisbereich 3.1, 3.2, 3.5)

Modul 5 Unternehmensbild, Marktordnung, Gesundheit und Fitness (Kenntnisbereich 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8)

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung BKrFQV vom 09.12.2020 §4 Absatz (4)

 

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten ist die

 

1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und

 

2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.

 

Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.

Ausbildung Gabelstaplerfahrer

2 Tage (20 UE à 45 Minuten) theoretische und praktische Unterweisung sowie theoretische und praktische Abschlussprüfung mit einem Fahrausweis gem. DGUV 308-001

Schulung für Bediener von LKW-Ladekränen

2 Tage (20 UE à 45 Minuten) theoretische und praktische Unterweisung sowie theoretische und praktische Abschlussprüfung mit einem Bedienerausweis.

Unterweisung digitaler Tachograph

3 Stunden Unterweisung nach Artikel 33 der VO (EU) 165/2014.

 

Das Digitale Kontrollgerät

– Rechtliche Grundlagen
– Pflichten und Verantwortlichkeiten
– Funktionsweise und Vorschriften
– Umgang und Handhabung der Technik
– Unterweisung nach Artikel 33 der VO (EU) 165/2014

 

Die Unterweisung findet u.a. auf folgenden Geräten statt:

– VDO DTCO 2.4
– VDO DTCO 3.0
– VDO DTCO 4.0
– Stoneridge SE5000-8

Ladungssicherung

Sachkundenachweis der Ladungssicherung nach VDI 2700a

Dauer: 16 Unterrichteinheiten in Vollzeit (2 Tage)
Abschluss: Personenbezogener Sachkundenachweis nach VDI 2700a
Prüfung: Interne Prüfung

ADR

Ausbildung zum Gefahrengutachter (Basiskurs und Aufbaukurs Tank, auch Klasse 1 und Klasse 7)

Dauer: 40 Unterrichteinheiten in Vollzeit (1 Woche)

Abschluss ADR-Bescheinigung der IHK Prüfung durch IHK

Ein ADR Schein kann sowohl für die Aus- und Weiterbildung mit maximal 7 Stunden einmal im fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet werden.

Welche Kenntnisbereiche von einem ADR-Schein ersetzt werden, wurde nicht festgelegt. Wichtig ist, dass gem. § 4 Abs. 1 BKrFQV alle in der Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen sind. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. Besonders Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden.

Demnach muss bei der Weiterbildung trotz zusätzlichem ADR Schein jeder Kenntnisbereich mit mindestens einem Unterbereich abgedeckt werden. Das Vorliegen eines ADR Scheines verringert somit lediglich die Unterrichtsstunden von 35 auf 28 Stunden. In den 28 Stunden sind allerdings weiterhin die Bedingungen für die Weiterbildung nach § 4 Abs. 1 BKrFQV zu erfüllen.